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VGH Bayern, 21.05.2008 - 19 C 07.3398 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Freistellung einer stillenden Mutter von der Teilnahme an einem Integrationskurs
- Informationsverbund Asyl und Migration
AufenthG § 44 a Abs. 1; IntV § 4 Abs. 2; IntV § 7 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 2; IntV § 13 S. 2 Nr. 2 a.F.; IntV § 13 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
D (A), Integrationskurs, Kinderbetreuung, Stillzeit, Zumutbarkeit, vorübergehende Freistellung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01
Lebenspartnerschaftsgesetz
Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2008 - 19 C 07.3398
Dieses umfasst auch eine Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form (vgl. BVerfGE 99, 216 [234]; 105, 313 [354]). - BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91
Familienlastenausgleich II
Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2008 - 19 C 07.3398
Dieses umfasst auch eine Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form (vgl. BVerfGE 99, 216 [234]; 105, 313 [354]).
- VG Neustadt, 09.12.2010 - 2 K 870/10
Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
Daher stellt sie die grundsätzliche Teilnahmeverpflichtung nicht in Frage, sondern begehrt lediglich eine vorübergehende Freistellung, die von der Vorschrift des § 44a Abs. 2 AufenthG nicht umfasst wird (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 21. Mai 2008, - 19 C 07.3398 -, juris). - VG Ansbach, 24.02.2011 - AN 14 K 10.01208
Integrationskurs; Teilnahmeberechtigung; Anspruch auf Teilnahme; Verpflichtung …
Mag durch diese Entscheidung der Stadt ... - welche einen Widerruf des Bescheides vom 11. Oktober 2006 gemäß § 49 HessVwVfG darstellt und durch welche die Klägerin von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs endgültig und nicht nur vorübergehend freigestellt wurde (zu letzterem vergleiche Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 19 C 07.3398) - auch die Verpflichtung der Klägerin zur Teilnahme an einem Integrationskurs aufgehoben worden sein, wirkt sich dies jedoch nicht auf ihre Teilnahmeberechtigung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntV aus, da diese auf ihrem gesetzlichen Teilnahmeanspruch hinsichtlich eines Integrationskurses und nicht auf ihrer Verpflichtung hierzu beruht.