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   VGH Bayern, 21.05.2008 - 19 C 07.3398   

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https://dejure.org/2008,44097
VGH Bayern, 21.05.2008 - 19 C 07.3398 (https://dejure.org/2008,44097)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.05.2008 - 19 C 07.3398 (https://dejure.org/2008,44097)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Mai 2008 - 19 C 07.3398 (https://dejure.org/2008,44097)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Freistellung einer stillenden Mutter von der Teilnahme an einem Integrationskurs

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 44 a Abs. 1; IntV § 4 Abs. 2; IntV § 7 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 2; IntV § 13 S. 2 Nr. 2 a.F.; IntV § 13 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
    D (A), Integrationskurs, Kinderbetreuung, Stillzeit, Zumutbarkeit, vorübergehende Freistellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2008 - 19 C 07.3398
    Dieses umfasst auch eine Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form (vgl. BVerfGE 99, 216 [234]; 105, 313 [354]).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2008 - 19 C 07.3398
    Dieses umfasst auch eine Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form (vgl. BVerfGE 99, 216 [234]; 105, 313 [354]).
  • VG Neustadt, 09.12.2010 - 2 K 870/10

    Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

    Daher stellt sie die grundsätzliche Teilnahmeverpflichtung nicht in Frage, sondern begehrt lediglich eine vorübergehende Freistellung, die von der Vorschrift des § 44a Abs. 2 AufenthG nicht umfasst wird (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 21. Mai 2008, - 19 C 07.3398 -, juris).
  • VG Ansbach, 24.02.2011 - AN 14 K 10.01208

    Integrationskurs; Teilnahmeberechtigung; Anspruch auf Teilnahme; Verpflichtung

    Mag durch diese Entscheidung der Stadt ... - welche einen Widerruf des Bescheides vom 11. Oktober 2006 gemäß § 49 HessVwVfG darstellt und durch welche die Klägerin von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs endgültig und nicht nur vorübergehend freigestellt wurde (zu letzterem vergleiche Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 19 C 07.3398) - auch die Verpflichtung der Klägerin zur Teilnahme an einem Integrationskurs aufgehoben worden sein, wirkt sich dies jedoch nicht auf ihre Teilnahmeberechtigung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntV aus, da diese auf ihrem gesetzlichen Teilnahmeanspruch hinsichtlich eines Integrationskurses und nicht auf ihrer Verpflichtung hierzu beruht.
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